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11. 10. 2023

Informationen zu Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern)

Am 20. 6. 2023 trat die Rechtsvorschrift zum Schutz von Hinweisgebern in Kraft, die die Grundlage für das Gesetz Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern und das dazugehörige sog. Änderungsgesetz Nr. 172/2023 Slg. zur Änderung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern ist. Aufgrund der Rechtsvorschrift wird die Umsetzungspflicht in Bezug auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen erfüllt, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Die Gesetze treten am 1. 8. 2023 in Kraft.

Die neue Rechtsvorschrift legt Rechtsinstrumente für den Schutz von Hinweisgebern fest․ Das Gesetz bietet Schutz für Personen in einem Arbeitsverhältnis oder einem ähnlichen Verhältnis im Zusammenhang mit der Meldung rechtswidrigen Verhaltens seitens des Arbeitgebers oder einer anderen Person. Das Gesetz sieht ein allgemeines Verbot von Vergeltungsmaßnahmen vor, wobei Vergeltung als Verhalten im Zusammenhang mit der Arbeit oder einer ähnlichen Tätigkeit des Hinweisgebers definiert wird, das durch die Meldung ausgelöst wurde und dem Hinweisgeber oder anderen Personen Schaden zufügen kann.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verlangt von den Verpflichteten, ein internes Meldesystem einzurichten und Meldeverfahren zu entwickeln. Was den Gegenstand des Hinweises betrifft, deckt das Hinweisgeberschutzgesetz alle Straftaten und rechtswidrige Handlungen in den Bereichen Finanzen, Körperschaftssteuer, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verbraucherschutz und -sicherheit und Einhaltung der gesetzlichen Produktanforderungen, Transportsicherheit, Verkehrssicherheit sowie Umweltschutz, Lebens- und Futtermittelsicherheit und Tierschutz, Strahlenschutz und nukleare Sicherheit, öffentliches Auftragswesen, öffentliche Versteigerungen und Wettbewerb, Schutz der inneren Ordnung und Sicherheit, Schutz des menschlichen Lebens und der Gesundheit, Datenschutz, Schutz der Privatsphäre und Sicherheit elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme, Schutz der finanziellen Interessen der EU und des Funktionierens des Binnenmarktes, einschließlich des Schutzes der EU-Wettbewerbsregeln und staatlicher Beihilfen ab.

TES VSETIN erklärt als Verpflichteter, dass er eine interne Regelung (Richtlinie) erlassen hat, die die Frage des Whistleblowings innerhalb der Organisation regelt.

In Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften wurde ein internes Meldesystem eingeführt, das eine Reihe von Verfahren und Instrumenten für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen durch die zuständige Person, den Schutz der Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, den Schutz der im Hinweis enthaltenen Informationen und die Kommunikation mit dem Hinweisgebern umfasst.

Die Identität des Hinweisgebers darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Hinweisgebers nicht an Dritte weitergegeben werden, d. h. weder an den Arbeitgeber selbst noch an die Behörde, vorbehaltlich bestimmter gesetzlicher Ausnahmen.

Jeder Hinweisgeber, der im Zusammenhang mit seiner Arbeit oder einer ähnlichen Tätigkeit Kenntnis von einer möglichen rechtswidrigen Handlung erlangt, die den Charakter einer Straftat hat oder gegen eine Rechtsvorschrift der Tschechischen Republik oder EU-Rechtsvorschrift verstößt, kann schriftlich (elektronisch oder in Papierform) oder mündlich – persönlich (innerhalb einer angemessenen Frist) oder telefonisch einen Hinweis abgeben.

Nur die zuständige Person ist befugt, alle Informationen aus dem Hinweis entgegenzunehmen und zu bearbeiten und sich mit dem betreffenden Problem zu befassen. Sie prüft den Hinweis auf seine Begründetheit und seinen Wahrheitsgehalt, informiert den Hinweisgeber innerhalb der festgelegten Fristen und schlägt dem Verpflichteten Abhilfemaßnahmen vor. Selbstverständlich unterliegt die zuständige Person der Schweigepflicht, und zwar auch gegenüber „ihrem“ Verpflichteten – dem Arbeitgeber. Die zuständige Person unterrichtet den Hinweisgeber über den Eingang des Hinweises und die Art dessen Bearbeitung (innerhalb der festgelegten Fristen) und bewahrt alle im Zusammenhang mit dem Hinweis bearbeiteten Materialien für einen Zeitraum von 5 Jahren auf.

Kontaktdaten der zuständigen Person:

ROCHOWANSKÁ Tereza

Tel.: +420 604 222 502

E-Mail: whistleblowing@tes.cz